Deprecated: Array and string offset access syntax with curly braces is deprecated in /mnt/web102/e0/04/5764704/htdocs/xxx/engine/classes/templates.class.php on line 125 eXeZ.De > Âåðñèÿ äëÿ ïå÷àòè > Ausgangsbeschränkung in Bayern: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Ãëàâíàÿ > Ausgangsbeschränkung in Bayern: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Dürfen meine Kinder mit Kindern aus anderen Familien zusammen spielen?

Auch wenn die Kinder wegen des Schulausfalls nun die meiste Zeit daheim verbringen, ist dies leider nicht möglich. Kontakte zu Menschen außerhalb des eignen Hausstands sollen auf ein Minimum reduziert werden sollen. Dies gilt für alle Altersstufen.

Darf ich weiter Lebensmittel einkaufen?

Ja, aber nur alleine. Nehmen Sie nicht die ganze Familie mit zum Einkaufen. Je weniger Menschen im Supermarkt gleichzeitig aufeinandertreffen, desto besser. Wenn sie es nicht alleine schaffen, weil sie z. B. gehbehindert oder fortgeschrittenen Alters sind, darf Ihnen jemand beim Einkauf helfen bzw. für Sie einkaufen gehen.

Kann mein Kind alleine zum Bäcker gehen?

Generell sollten Sie dafür sorgen, dass Ihre Kinder so wenig Außenkontakt wie möglich haben. Gehen Sie selbst und schicken Sie nicht ihre Kinder.

Kann ich meine Eltern besuchen fahren?

Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Daher sollte auch ein Besuch bei den Eltern sehr gut überlegt sein und ist nur angezeigt, wenn sie unterstützungsbedingt sind, weil sie etwa auf Hilfe beim Einkauf angewiesen sind. Verzichten Sie bitte auf „Kaffeekränzchen“ und nutzen Sie lieber das Telefon oder Skype, um in Kontakt zu bleiben.

Kann ich meine Großeltern besuchen?

Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Der Besuch bei älteren Menschen ist ein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen, insbesondere wenn sie unterstützungsbedingt sind, weil sie etwa auf Hilfe beim Einkauf angewiesen. Für den Besuch bei älteren Menschen gilt generell, dass Besuche wegen der Ansteckungsgefahr auf ein absolutes Minimum zu beschränken sind.

Darf ich zu meinem Lebenspartner (nicht verheiratet)?

Ja, dies ist durch die Regeln gedeckt, man darf zu seinem Lebenspartner. Besuche, und damit auch das gemeinsame Spazierengehen, sind erlaubt. Mit „Lebenspartner“ ist nicht die Rechtsform gemeint, sondern die Beziehung, unabhängig von der Rechtsform.

Darf ich zu Freunden nach Hause?

Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Deswegen ist dies leider nicht möglich. Man darf auch keine Freunde zu sich einladen oder sich gemeinsam zum Sport verabreden.

Darf ich mich im Freien mit 2 bis 3 Freunden treffen, wenn wir Abstand halten?

Nein, das ist leider derzeit nicht möglich. Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

Dürfen getrennt lebende Erziehungsberechtigte einander die gemeinsamen Kinder übergeben?

Minderjährige zu begleiten und das Sorgerecht wahrzunehmen, ist erlaubt. Kinder können deswegen dem jeweils anderen Elternteil übergeben werden.

Ich halte mich zu Beginn der Ausgangsbeschränkung nicht am Wohnort auf. Wie komme ich nach Hause? Muss ich nach Hause?

Die Rückkehr nach Hause ist ein triftiger Grund und somit von der Verfügung gedeckt. Sollten Sie sich derzeit an einem anderen Ort aufhalten (z. B. in der Wohnung der Freundin in einer anderen Stadt), kann es sinnvoll sein, dort zu bleiben.

Muss ich zur Arbeit? Ich habe dort Kontakt mit vielen Menschen.

Die Frage, ob man zur Arbeit muss, ist mit dem Arbeitgeber zu klären. Die Arbeitgeber sind aber aufgefordert, den Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m auch bei der Arbeit sicherzustellen. Heimarbeit, z.B. im elektronischen Home-Office, sollte ermöglicht werden, wo immer das in Betracht kommt.

Habe ich meinem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf Homeoffice?

Zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten darf man die Wohnung verlassen. Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht aber nicht. In manchen Betrieben kann es allenfalls betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen dazu geben. Die Arbeitgeber sind aber aufgefordert, Homeofficemöglichkeiten so weit als irgend möglich auszuschöpfen.

Mein Arbeitgeber lehnt Homeoffice ab, obwohl es meines Erachtens möglich ist. Kann ich Homeoffice durchsetzen?

Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Eine gesetzliche Pflicht, Homeoffice zu gewähren gibt es derzeit nicht, solange dazu in Ihrem Unternehmen keine betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelungen existieren.

Wie weise ich mich auf dem Weg in die Arbeit aus?

Der triftige Grund ist bei Kontrollen glaubhaft zu machen. Eine spezielle Ausweispflicht oder Passierschein ist nicht verpflichtend. Im Falle einer Kontrolle genügt es, z.B. durch einen schon vorhandenen Dienstausweis, einen Hausausweis, eine Schlüsselkarte des Arbeitgebers etc. oder durch ein sonstiges Schriftstück, das ggfl. der Arbeitgeber formlos zur Verfügung stellt, den Weg zur Arbeit glaubhaft zu machen. Es werden keine behördlichen Formulare vorgeschrieben.

Darf ich noch Fahrradfahren, allein im Park joggen oder allein spazieren gehen? Darf ich mit dem Auto dorthin fahren?

Ja. Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Bitte halten Sie Abstand.

Ich muss zum Arzt, aber habe keinen Termin, weil die Telefone überlastet sind. Darf ich raus?

Arztbesuche bleiben natürlich erlaubt. Bitte klären Sie aber vorher mit dem Arzt auf anderem Weg, z.B. per Mail, ab, ob ein persönlicher Besuch überhaupt nötig ist.

Darf ich Gassigehen mit dem Hund?

Das ist möglich allein oder auch mit anderen Haushaltsangehörigen, sofern keine Gruppe gebildet wird. Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 m betragen.

Darf ich zu meinem Pferd an den Stall?

Bewegungen auf dem eigenen Anwesen bleiben natürlich erlaubt, es gibt keine Hausquarantäne. Liegt der Stall nicht auf dem eigenen Anwesen, darf man zum Tier, um es zu versorgen. Aber auch hier gilt: Die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Darf ich reiten?

Ja. Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Bitte halten Sie Abstand.

Darf ich im Garten grillen?

Der eigene Garten darf gemeinsam mit den eigenen Familienangehörigen aus dem eigenen Hausstand genutzt werden, auch zum Grillen. Grillpartys oder ein „nettes Beisammensein“ mit weiteren Personen im Garten u. ä. dürfen keinesfalls stattfinden. Nachbarn oder Freunde dürfen nicht eingeladen werden. Und bei der Unterhaltung z. B. über den Gartenzaun gilt: Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 m betragen.

Ich habe einen alten, alleinstehenden Nachbarn. Darf ich für den weiterhin zum Einkaufen gehen?

Der Einkauf von Lebensmitteln ist weiterhin erlaubt. Die Unterstützung von älteren Menschen beim Einkauf ist sogar erbeten! Erlaubt ist auch der Besuch bei Alten, Kranken und Menschen mit Behinderung, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, im privaten Bereich außerhalb von Altenheimen und Seniorenresidenzen. Für den Besuch bei älteren Menschen gilt aber generell, dass Besuche wegen der Ansteckungsgefahr auf ein absolutes Minimum zu beschränken sind.

Ist es sinnvoll, meine alten Eltern zu mir ins Haus/in die Wohnung zu holen?

Davon wird dringend abgeraten, da ältere Menschen durch eine Ansteckung mit dem Corona-Virus besonders gefährdet sind.

Dürfen Handwerker zu mir kommen?

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Wenn zu Hause ein Notfall vorliegt, z. B. ein Wasserschaden, Heizungsausfall, eine kaputte Toilette, dann darf ein Handwerker kommen. Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Darf meine Putzfrau in meine Wohnung zum Arbeiten kommen?

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Trotz dieser Erlaubnis sollten aber andere Menschen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, nur in die Wohnung gelassen werden, wenn dies notwendig ist. Generell gilt: Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Darf ich zur Post gehen und wird die Post weiterhin ausgeliefert?

Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs sind erlaubt. Deshalb sind auch die Postämter geöffnet. Die Post wird weiterhin ausgeliefert.

Ist der ÖPNV weiter in Betrieb?

Der öffentliche Personennahverkehr ist essentiell für die Gesellschaft. Deswegen ist es wichtig, dass der ÖPNV auch weiter zuverlässig funktioniert. Viele Menschen sind auf den ÖPNV angewiesen. Alle haben ein Interesse daran, dass etwa Pflegepersonal oder Polizistinnen und Polizisten, aber auch die Beschäftigten des Einzelhandels zu ihrer Arbeit fahren können. Es gibt bereits Schutzmaßnahmen im ÖPNV. Außerdem sind natürlich die Hygieneregeln einzuhalten.

Darf ich einen Umzug durchführen? Mein Mietvertrag wechselt am 1. April.

Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Der Abschluss eines Mietvertrages und eine Wohnungsübergabe sind nicht explizit verboten. Wichtig ist zu überlegen, ob der Termin jetzt stattfinden muss oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Wenn nicht, ist bei einem Zusammentreffen z. B. zwischen Mieter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe auf den Mindestabstand von 1,5 m zu achten. Die bekannten Hygieneregeln (keine Hände schütteln, Hände waschen) sollten unbedingt eingehalten werden. Ein Umzugsunternehmen darf den Umzug durchführen, denn berufliche Tätigkeiten sind erlaubt. Keinesfalls sollten „Freunde und Familie“ beim Umzug mit anpacken, sofern sie nicht Angehörige des eigenen Hausstandes sind.

Welche Regeln gibt es für Wohngemeinschaften?

Wer in einer häuslichen Gemeinschaft miteinander wohnt, kann dies selbstverständlich auch weiterhin tun. Gegenseitige Rücksichtnahme je nach Größe der WG ist besonders gefragt: Hygiene und Vorsorge gegen Ansteckung haben in diesen Tagen oberste Priorität. Vermeiden Sie jedoch soziale und physische Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Wohngemeinschaft, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren.

Wie funktioniert die Müllentsorgung während der Ausgangsbeschränkung?

Die Müllabfuhr als öffentliche Daseinsvorsorge ist natürlich in Betrieb. Zu diesem Thema sind auch die Bekanntmachungen der Kommunen und Landkreise zu beachten. Bei einem Gang zum Wertstoffhof, Mülldeponien, Kompostieranlagen gilt es zu überlegen, ob der Gang notwendig ist. „Entrümpelungsaktionen“ können auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Zur Öffnung informieren Sie sich bitte auf der jeweiligen Homepage ihrer Gemeinde/Behörde.

Kann ich Behördengange erledigen?

Die meisten Rathäuser und sonstigen Behörden sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Auch bei Behördengängen gilt zu überlegen, welche Vorhaben sich verschieben lassen und welche jetzt unbedingt sein müssen. Bitte informieren Sie sich auf der jeweiligen Homepage ihrer Gemeinde/Behörde über die telefonische Erreichbarkeit oder Erreichbarkeit per E-mail. Sie werden beraten, ob eine dringende Angelegenheit vorliegt, die keinen Aufschub duldet und nur mit persönlichem Erscheinen erledigt werden kann. Viele Angelegenheiten lassen sich mittlerweile auch online erledigen und sind nur ein paar Klicks entfernt.

Darf ich in die Kirche / Moschee?

Kirchen oder Moscheen dürfen, soweit sie geöffnet sind, alleine besucht werden. Gottesdienste finden nicht statt. Die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis sind möglich.

Wie wird das Verbot durchgesetzt?

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu kontrollieren. Deswegen werden die Polizeistreifen noch einmal besonders verstärkt, damit die Bevölkerung überall diese Polizeipräsenz wahrnehmen kann. Passierscheine sind allerdings nicht verpflichtend vorgesehen. Die triftigen Gründe, die zum Verlassen der Wohnung berechtigten, sind bei Kontrollen glaubhaft zu machen, z. B. durch einen Dienstausweis auf dem Weg zur Arbeit oder durch ein Rezept auf dem Weg zur Apotheke.

Wer setzt die Ausgangssperre durch?

Die Polizei wird stichprobenartig Personen kontrollieren, die sich im öffentlichen Raum aufhalten. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

Was passiert bei Verstößen?

Wer dagegen verstößt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Es können Geldbußen bis zu 25.000 ˆ verhängt werden.

Kann ich bei einem Verstoß auch verhaftet werden?

Ja. Nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes können bei einem vorsätzlichen Verstoß bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden, wenn dadurch jemand z.B. angesteckt wird.

Folgende Geschäfte werden ab Samstag, 21.03. geschlossen:

  • alle Restaurants und Biergärten werden komplett geschlossen bleiben. Bisher durften sie unter Auflagen bis 15 Uhr öffnen (Lieferangebote und ToGo dürfen durchgeführt werden)
  • Bau und Gartenmärkte 
  • Friseure
  • Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen werden untersagt (Ausnahme Sterbefall, väterliche Begleitung bei der Geburt und Betreuung von Kindern im KH)

Das bedeutet die Ausgangsbeschränkung ab Samstag, 21.03.:

Das Verlassen des eigenen Grundstücks oder der Wohnung ist nur noch in folgenden Fällen erlaubt:

  • Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte
  • Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens (bestenfalls alleine)
  • Besuche von Arztpraxen, Gesundheitspraxen (Physiotherapieeinrichtungen nur in Notfällen) 
  • Apothekenbesuche
  • Besuche von Filialen der Deutschen Post 
  • Tanken an Tankstellen 
  • Geldabheben bei Banken 
  • Hilfeleistungen für Bedürftige 
  • Spaziergänge oder Sport alleine, oder nur mit der Familie, mit der man zusammen lebt
  • Besuche bei getrennt lebenden Kindern oder Partnern
  • Versorgung von Tieren

Wer dagegen verstößt, muss mit hohen Bußgeldern bis zu 25.000 Euro rechnen. Diese Verfügung gilt erstmal für 14 Tage!


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